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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05   

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https://dejure.org/2006,56275
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05 (https://dejure.org/2006,56275)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.02.2006 - L 3 R 168/05 (https://dejure.org/2006,56275)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Februar 2006 - L 3 R 168/05 (https://dejure.org/2006,56275)
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  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Das BSG habe das ZRBG entgegen dem gesetzgeberischen Willen insbesondere in seiner Entscheidung vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, zu einem reinen Zahlbarmachungsgesetz degradiert.

    Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesei in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., # 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

    Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der "Ghetto-Rechtsprechung" begünstigten hinaus ist hingegen ersichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

    Abgesehen davon, dass eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein kaum ausreicht, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), ist es unter Berücksichtigung auch des sonstigen Vorbringens des Klägers in seinem Entschädigungs- und Rentenverfahren zumindest ebenso gut möglich, dass es sich dabei um Arbeiten handelte, die dem Typus der Zwangsarbeit entsprachen, weil sie durch derart hoheitliche Eingriffe überlagert waren, dass sich der Kläger ihnen nicht entziehen konnte.

    Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keine Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -).

    Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2005 - L 4 R 3/05

    Gewährung einer Altersrente (ARG) unter Berücksichtigung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Dies setzt voraus, dass der Arbeiter neben einem gewissen Maß an Entscheidungsfreiheit zur Beschäftigungsaufnahme die - wenn auch nur begrenzte - Möglichkeit hat, auf die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluss zu nehmen (LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05), und insbesondere dominierende Eingriffsmöglichkeiten des Staates in das Arbeitsverhältnis auch während der Beschäftigung fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 17:03.1993, 8 RKnU 1/91, SozR 3-5050 # 5 Nr. 1).

    Das Entgelt muss vielmehr dem Beschäftigten selbst zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1974, 4 RJ 379/73; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05).

  • BSG, 10.12.1974 - 4 RJ 379/73

    Konzentrationslager - Zwangsarbeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr. 12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 - 4 RJ 15/74 - BSG SozR 5070 § 14 Nr. 9).

    Das Entgelt muss vielmehr dem Beschäftigten selbst zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1974, 4 RJ 379/73; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05).

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, 16, 17).

    Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3- 2200 # 1248 Nr. 15).

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R

    Versicherungspflichtige Beschäftigung vor 14. Lebensjahr - Beitragsfiktion

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, 16, 17).

    Die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von "Zwangsarbeit" genügt dazu nicht (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 S.6 ff und Nr. 3 S.18 ff).

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Es ist aber bereits zweifelhaft, ob diese - der Reichsversicherungsordnung (RVO) immanente - sogenannte "Rechtsanspruchstheorie" auch auf die vom Kläger behauptete Beschäftigung in der Nähe des Ghettos Miedzyrczek anwendbar ist; denn anders als in dem der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes und im Übrigen auch dem Urteil des erkennenden Senats vom 15.03.2003 (L 3 RJ 33/00) zugrundeliegenden Sachverhalt galt im Generalgouvernement, in dem sich das Ghetto Miedzyrczek befand, für die dort beschäftigten polnischen Staatsangehörigen im Bereich der Sozialversicherung nicht deutsches, sondern polnisches Recht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R).
  • BSG, 21.04.1999 - B 5 RJ 48/98 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis im Ghetto -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Indes ist auch hierfür Voraussetzung, dass - anderes als im Fall des Klägers - ein grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 21.04.1999, B 5 RJ 48/98 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2003 - L 3 RJ 33/00

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Es ist aber bereits zweifelhaft, ob diese - der Reichsversicherungsordnung (RVO) immanente - sogenannte "Rechtsanspruchstheorie" auch auf die vom Kläger behauptete Beschäftigung in der Nähe des Ghettos Miedzyrczek anwendbar ist; denn anders als in dem der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes und im Übrigen auch dem Urteil des erkennenden Senats vom 15.03.2003 (L 3 RJ 33/00) zugrundeliegenden Sachverhalt galt im Generalgouvernement, in dem sich das Ghetto Miedzyrczek befand, für die dort beschäftigten polnischen Staatsangehörigen im Bereich der Sozialversicherung nicht deutsches, sondern polnisches Recht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
  • BSG, 17.03.1993 - 8 RKnU 1/91

    2. Weltkrieg - UdSSR - Zwangsumsiedlung - Stalindekret - Freies Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 168/05
    Dies setzt voraus, dass der Arbeiter neben einem gewissen Maß an Entscheidungsfreiheit zur Beschäftigungsaufnahme die - wenn auch nur begrenzte - Möglichkeit hat, auf die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluss zu nehmen (LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05), und insbesondere dominierende Eingriffsmöglichkeiten des Staates in das Arbeitsverhältnis auch während der Beschäftigung fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 17:03.1993, 8 RKnU 1/91, SozR 3-5050 # 5 Nr. 1).
  • BSG, 22.09.1999 - B 13 RJ 71/99 B

    Ablehnung einer erneuten Sachprüfung wegen Bindungswirkung früherer Bescheide

  • BSG, 06.04.1960 - 2 RU 40/58

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

  • BSG, 20.02.1975 - 4 RJ 15/74
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